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Begründung zur Zustimmung zur Beschlussvorlage 68/2026
Die Zustimmung zu dieser Vorlage ist aus rechtlicher und fachlicher Sicht nachvollziehbar, da es sich um gesetzliche Pflichtleistungen nach dem SGB VIII handelt, die im Haushaltsjahr 2025 sachlich und zeitlich unabweisbar waren. Eine Nichtgenehmigung wäre daher realitätsfern und rechtlich nicht vertretbar.
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