Begründung zur Zustimmung zur Beschlussvorlage 68/2026
Die Zustimmung zu dieser Vorlage ist aus rechtlicher und fachlicher Sicht nachvollziehbar, da es sich um gesetzliche Pflichtleistungen nach dem SGB VIII handelt, die im Haushaltsjahr 2025 sachlich und zeitlich unabweisbar waren. Eine Nichtgenehmigung wäre daher realitätsfern und rechtlich nicht vertretbar.
Gleichzeitig zeigt die Vorlage jedoch deutlich, dass die Ansätze des Doppelhaushalts 2025/2026 für den Allgemeinen Sozialen Dienst strukturell nicht auskömmlich bemessen waren. Die nun beantragten überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von rund 1,35 Mio. € schließen exakt die bereits im Jahresverlauf prognostizierte Finanzierungslücke. Damit werden die im Doppelhaushalt vorgesehenen Budgetspielräume für 2025 faktisch vollständig ausgeschöpft.
Kritisch zu bewerten ist, dass diese Entwicklung nicht überraschend kommt: Die Verwaltung selbst weist auf seit Jahren steigende Fallzahlen, zunehmende Intensität der Hilfen und erhebliche Kostensteigerungen bei Leistungserbringern hin. Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass überplanmäßige Aufwendungen im Bereich der Jugendhilfe kein Ausnahmefall, sondern zunehmend Teil der regulären Haushaltsrealität sind.
Positiv ist festzuhalten, dass die Deckung der Mehraufwendungen innerhalb des Fachbereichs Jugend und Bildung erfolgt und damit keine zusätzliche Belastung des Gesamthaushalts entsteht. Gleichzeitig führt diese interne Deckung jedoch dazu, dass Reserven in anderen Bereichen des Fachbudgets aufgezehrt werden, wodurch die Steuerungsfähigkeit im laufenden Jahr weiter eingeschränkt wird.
Die Zustimmung zu dieser Vorlage darf daher nicht als Zustimmung zur bisherigen Haushaltsplanungspraxis verstanden werden. Für kommende Haushaltsjahre ist eine realistischere, risikoorientierte Veranschlagung der Jugendhilfeaufwendungen zwingend erforderlich, um wiederkehrende überplanmäßige Beschlüsse zu vermeiden und die Haushaltsklarheit und -wahrheit zu stärken.